bgcontent

Über die Aussetzung des Führerscheins

Gemäß den vorliegenden Bestimmungen ist die Aussetzung eines Führerscheins nur dann zulässig, wenn die einschlägige Verordnung ausdrücklich die begleitende Sanktion der Aussetzung vorsieht.
Im vorliegenden Fall hat die Widersprechende, wohnhaft in München, Widerspruch gegen die Verfügung der Präfektur eingelegt, durch welche ihr Führerschein für einen Zeitraum von 15 Tagen ausgesetzt wurde. Diese Maßnahme erfolgte aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 154, Abs. 1 und 8 C.d.S. (Wechsel der Richtung oder der Fahrspur oder andere Manöver). Die Widersprechende hat jedoch die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung bestritten und angeführt, dass der Verstoß gemäß Art. 154 C.d.S. keine Aussetzung ihres Führerscheins als zusätzliche Sanktion vorsieht.
Es ist anzumerken, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung über die Aussetzung des Führerscheins, dieser nicht eingezogen wurde, weshalb die Frist für die Aussetzung der Fahrerlaubnis nie in Kraft getreten ist. In Anbetracht dessen bestand ein Interesse daran, dass über den Widerspruch entschieden wird.
Die Präfektur hielt es, nach Einsicht in den Bericht der Gemeindepolizei, für angemessen, der Fahrerin mit Wohnsitz in Deutschland gemäß Art. 129, Abs. 1 und Art. 218 C.d.S. wegen eines Verstoßes gegen Art. 154, Abs. 1 und 8 C.d.S. das Führen von Fahrzeugen auf italienischem Gebiet zu untersagen.
Art. 129 C.d.S. verlangt, dass die verletzte Norm ausdrücklich die Aussetzung des Führerscheins als begleitende Sanktion vorsieht. Ebenso stellt der Art. 218 C.d.S. fest, dass die Aussetzung des Führerscheins nur dann erfolgen darf, wenn eine Norm besteht, die diese Sanktion ausdrücklich als Folge des begangenen Verstoßes vorsieht.
whatsapp-image-2024-04-12-at-17-16-08

 
loader
Papier und Stifte
 
Rechtsberatung ohne Grenzen München - Bozen - Mailand In Italien gibt es mehr als 100 Landesgerichtssprengel. In jedem davon hat unsere Kanzlei eine ständige Kooperation mit mindestens einem Anwaltsbüro. In größeren Städten arbeiten wir je nach Sachgebiet sogar mit mehreren Rechtsanwaltskanzleien zusammen. Mehr Details
Rechtsanwaltssozietät Brandstätter
Dr. Streiter-Gasse 12 · I-39100 Bozen