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Augen auf bei Unterschrift eines Kaufvorvertrages unter Beteiligung eines Maklers !

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Um den Provisionsanspruch des Maklers entstehen zu lassen, reicht bereits die Unterzeichnung eines Kaufvorvertrages für den Kauf einer Liegenschaft aus, vorausgesetzt, es handelt sich um einen gültigen Vertrag, welcher die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, darunter die schriftliche Form, welche substanziell erforderlich ist. Dabei ist es von keiner Bedeutung, ob auf den Vorvertrag die Unterzeichnung des endgültigen Vertrages folgt, oder nicht.

Der Makler hat daher Anspruch auf Provision, wenn das Geschäft durch sein Eingreifen abgeschlossen wird, wobei das Geschäft auch durch den Abschluss des Kaufvorvertrags als abgeschlossen angesehen werden kann. (Oberlandesgericht Turin, Abteilung I, Urteil 14/01/2021, n. 43). 

 

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