Diebstahl eines Fahrzeugs auf dem Hotelparkplatz: Kein Schadenersatz ohne Verwahrungsvertrag Die Haftung des Hoteliers bei Diebstahl eines Fahrzeugs auf dem Hotelparkplatz besteht nur, wenn ein Verwahrungsvertrag vorliegt, der durch die tatsächliche Übergabe der Schlüssel oder des Fahrzeugs an den Hotelier oder einen Beauftragten zustande kommt. Art. 1785-quinquies ZGB schließt die Haftung des Hoteliers für Fahrzeuge aus und verweist auf die allgemeinen Vorschriften über den Verwahrungsvertrag, um das Vorliegen einer Verwahrungspflicht zu prüfen. Der Kassationsgerichtshof hat klargestellt, dass die bloße Bereitstellung eines Parkplatzes, selbst wenn dieser durch Schranken begrenzt oder mit automatischen Zugangssystemen ausgestattet ist, nicht automatisch einen Verwahrungsvertrag begründet, da es sich hierbei um einen Vertrag realer Natur handelt. Insofern ist für die Entstehung der Haftung zwingend der Nachweis der tatsächlichen Übergabe des Fahrzeugs oder der Schlüssel erforderlich. Ohne diese Voraussetzungen ist der Hotelier weder zur Verwahrung verpflichtet noch haftet er für Diebstahl noch für Schäden am Fahrzeug.