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Die Annahmeerklärung des Erben vor einem italienischen Notar samt Inventarerrichtung begründet keine Rechtshängigkeit im Sinne der EuErbVO (EU-650/2012

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Die Erblasserin ist italienische Staatsbürgerin, hat aber ihre letzten Lebensjahre in Deutschland verbracht.

Einer der Erben gibt beim italienischen Notar die bedingte Erbschaftserklärung ab und lässt das Inventar errichten.  

Das deutsche Amtsgericht bezweifelt anfangs die eigene Zuständigkeit für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses, da durch die Annahmeerklärung in Italien die Rechtshängigkeit begründet worden sei.

Die Antragstellerin argumentiert, dass die Annahmeerklärung und Inventarerrichtung zwar die Trennung des Vermögens des Erblassers von jenem des Erben bewirkt, der dadurch nicht mit dem eigenen Vermögen für eventuelle Schulden des Erblassers belangt werden kann, aber nicht die Rechtshängigkeit im Sinne der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO 650/2012) zur Folge hat.

Die Zuständigkeit  des italienischen  Notars  zur  Auf- und Vornahme  der  genannten  Rechtsakte ergebe sich aus dem internationalen Privatrecht und insbesondere aus der  EuErbVO und zwar aus  deren Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 28, laut welchem "Außer dem gemäß dieser Verordnung für die Rechtsnachfolge von Todeswegen zuständigen Gericht', d.h. als besonderer Gerichtsstand ·zusätzlich zum laut Artikel 4 und 10 der EuErbVO allgemein zuständigem Gericht, für Annahmeerklärungen oder Erklärungen zur Begrenzung der Haftung der betreffenden Person für die Nachlassverbindlichkeiten, jene Gerichte zuständig sind, in dem eine  Person -in diesem Fall die Antragstellerin-  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat. Die Form der diesbezüglichen Erklärung entspricht gemäß Artikel 28 EuErbVO jener, welche die italienische Rechtsordnung fordert.

Die Zuständigkeit des Notars beschränke sich laut Art. 13 EuErbVO auf die Entgegennahme der Annahmeerklärung, samt den damit zusammenhängenden Operationen, und könne somit nicht als Anrufung im Sinne des Art. 14 EuErbVO gewertet werden, weshalb man auch nicht von Rechtshängigkeit im Sinne von Art.  17 EuErbVO sprechen könne.          

Artikel 17 EuErbVO  bestimme nämlich, dass           Rechtshängigkeit         besteht,           wenn    bei            Gerichten        verschiedener  Mitgliedstaaten          Verfahren        wegen  desselben         Anspruches            zwischen         derselben         Parteien anhängig gemacht werden. Das sei vorliegend nicht der Fall.

Das deutsche Amtsgericht folgte dieser Argumentation und stellte das Europäische Nachlasszeugnis aus 

 
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