Der Fall der in Italien nicht steuerpflichtigen deutschen Rente Ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien, der eine deutsche Rente bezieht und zuvor als Arzt in Krankenhäusern sowie in Vertragsarztpraxen tätig war, muss gemäß dem deutsch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommen in Italien keine Steuern zahlen. Im vorliegenden Fall hat die zuständige Agentur der Einnahmen den Antrag des deutschen Staatsbürgers mit unserer Unterstützung auf Besteuerung in Italien nach dessen Antrag auf Aufhebung der Prüfung zurückgewiesen.