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Keine Gleichwertigkeit zwischen Homologation und Genehmigung von Autovelox-Geräten

autovelox

Der Kassationsgerichtshof hat festgestellt, dass für die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsstrafen, die wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Autovelox-Geräte verhängt werden, eine ministerielle Homologation (omologazione) des Geräts erforderlich ist, die nicht durch eine bloße Genehmigung (approvazione) ersetzt oder damit gleichgesetzt werden kann.Diese Position widerspricht der Interpretation des Innenministeriums, das in einem Rundschreiben vom Januar 2025 eine Gleichsetzung der beiden Verfahren vorschlug. Der Kassationsgerichtshof betonte jedoch, dass ministerielle Rundschreiben lediglich administrative Anweisungen sind und keine normative Wirkung haben, weshalb sie die Auslegung der primären Rechtsquellen, die Homologation und Genehmigung hinsichtlich Merkmale, Natur und Zweck klar unterscheiden, nicht beeinflussen können.Der Gerichtshof erklärte daher die Verwendung von nicht homologierten Autovelox-Geräten für unzulässig, erklärte die entsprechenden Verwaltungsstrafen für nichtig und unterstrich, dass neben der periodischen Kalibrierung bzw. Genehmigung vor allem eine nachgewiesene Homologation erforderlich ist.

 
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