Die
Erblasserin ist italienische Staatsbürgerin, hat aber ihre letzten Lebensjahre
in Deutschland verbracht.
Einer
der Erben gibt beim italienischen Notar die bedingte Erbschaftserklärung ab und
lässt das Inventar errichten.
Das
deutsche Amtsgericht bezweifelt anfangs die eigene Zuständigkeit für die
Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses, da durch die Annahmeerklärung
in Italien die Rechtshängigkeit begründet worden sei.
Die
Antragstellerin argumentiert, dass die Annahmeerklärung und Inventarerrichtung
zwar die Trennung des Vermögens des Erblassers von jenem des Erben bewirkt, der
dadurch nicht mit dem eigenen Vermögen für eventuelle Schulden des Erblassers
belangt werden kann, aber nicht die Rechtshängigkeit im Sinne der Europäischen
Erbrechtsverordnung (EuErbVO 650/2012) zur Folge hat.
Die
Zuständigkeit des italienischen Notars zur Auf- und
Vornahme der genannten Rechtsakte ergebe sich aus dem
internationalen Privatrecht und insbesondere aus der EuErbVO und zwar aus
deren Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 28, laut welchem "Außer
dem gemäß dieser Verordnung für die Rechtsnachfolge von Todeswegen zuständigen
Gericht', d.h. als besonderer Gerichtsstand ·zusätzlich zum laut Artikel 4 und
10 der EuErbVO allgemein zuständigem Gericht, für Annahmeerklärungen oder
Erklärungen zur Begrenzung der Haftung der betreffenden Person für die
Nachlassverbindlichkeiten, jene Gerichte zuständig sind, in dem eine
Person -in diesem Fall die Antragstellerin- ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Form der diesbezüglichen Erklärung
entspricht gemäß Artikel 28 EuErbVO jener, welche die italienische
Rechtsordnung fordert.
Die
Zuständigkeit des Notars beschränke sich laut Art. 13 EuErbVO auf die
Entgegennahme der Annahmeerklärung, samt den damit zusammenhängenden
Operationen, und könne somit nicht als Anrufung im Sinne des Art. 14 EuErbVO
gewertet werden, weshalb man auch nicht von Rechtshängigkeit im Sinne von
Art. 17 EuErbVO sprechen
könne.
Artikel
17 EuErbVO bestimme nämlich,
dass
Rechtshängigkeit
besteht, wenn
bei
Gerichten verschiedener
Mitgliedstaaten
Verfahren wegen
desselben
Anspruches
zwischen derselben
Parteien anhängig gemacht werden. Das sei vorliegend nicht der Fall.
Das
deutsche Amtsgericht folgte dieser Argumentation und stellte das Europäische
Nachlasszeugnis aus