Der Richter für die
Vorerhebungen am Landesgericht Bozen hat im Rahmen eines Einspruchsverfahrens
gegen die Ablehnung des Antrags auf Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände gemäß
Art. 263 Abs. 5 StPO, über die Anwendbarkeit von Art. 1153 ZGB im Fall des
Erwerbs eines bereits gestohlenen Kraftfahrzeugs durch einen gutgläubigen
Dritten, dem das Kraftfahrzeug beschlagnahmt worden war, entschieden.
Gegenstand des Einspruchsverfahrens waren zwei Beschlüsse der
Staatsanwaltschaft, mit denen die Aufhebung der Beschlagnahme von zwei
gestohlenen Fahrzeugen abgelehnt wurde, die anschließend an Dritte in gutem
Glauben weiterverkauft worden waren.
Unter
Berücksichtigung von Art. 263 Abs. 3 StPO, der vorsieht, dass „im Falle
einer Streitigkeit über das Eigentum an beschlagnahmten Gegenständen der
Richter die Entscheidung an das erstinstanzlich zuständige Zivilgericht
überträgt und in der Zwischenzeit die Beschlagnahme aufrechterhält”,
entschied der Richter für die Vorerhebungen von Bozen in Übereinstimmung mit
der jüngsten Rechtsprechung (vgl. Kassationsgericht Nr. 33047/2024), die
Entscheidung über den Streit über das Eigentum an den Fahrzeugen an das
erstinstanzlich zuständige Zivilgericht zu verweisen, die Beschlagnahme
aufrechtzuerhalten und den Parteien eine Frist für die Einleitung des
Zivilverfahrens zu setzen.
Nachdem die den
Parteien gesetzte Frist abgelaufen war, ohne dass eine von ihnen das Verfahren
vor dem Zivilgericht gemäß Art. 263 Abs. 3 StPO eingeleitet hatte, entschied
der Richter für die Vorerhebungen von Bozen, mit Beschluss vom 30.04.2025, auf
der Grundlage des Grundsatzes, dass „wenn hingegen kein Zivilverfahren
anhängig ist, kann der Strafrichter die Gegenstände direkt an die Person
zurückgeben, der sie nach den bis dahin festgestellten Tatsachen rechtmäßig
gehören” (vgl. Kassationsgericht Nr. 26914/2013), dem Einspruch gegen die
Ablehnung der Anträge auf Aufhebung der Beschlagnahme stattzugegeben und die
Rückgabe der beiden Fahrzeuge zu verfügen.
Neben der rein
verfahrensrechtlichen Auswirkung zeichnet sich der Beschluss des Richters für
die Vorerhebungen von Bozen dadurch aus, dass er die Rückgabe des zweiten
Fahrzeugs, das bereits gestohlen worden war, aber eine gefälschte
Fahrgestellnummer hatte, an den gutgläubigen Drittkäufer anordnete. Aus den
Akten ging nämlich hervor, dass das zweite Fahrzeug in einem Einkaufszentrum
zum Verkauf angeboten wurde, dass das betreffende Fahrzeug von einem Autohaus
zum Verkauf angeboten wurde, und dass der Käufer die Zahlungen per
Banküberweisung geleistet und sein altes Fahrzeug in Zahlung gegeben hatte. Die
Unterlagen zu dem betroffenen Fahrzeug wurden übrigens von einer Agentur
ausgestellt, die sich mit Kfz-Angelegenheiten befasst, während die Feststellung
der Fälschung der Fahrgestellnummer eingehende technische Untersuchungen durch
die Kriminalpolizei erforderte.
In Anlehnung an die
Ausrichtung des Kassationsgerichtshofs befand der Richter für die Vorerhebungen
von Bozen daher, dass der Käufer des zweiten Fahrzeugs mit gefälschter
Fahrgestellnummer die Anwendung von Art. 1153 ZGB verdient, da „auf
bewegliche Güter, die in öffentlichen Registern eingetragen werden müssen, aber
tatsächlich nicht oder nicht wie im Fall des mit einer gefälschten
Fahrgestellnummer registrierten Fahrzeugs eingetragen sind, gilt die Bestimmung
des Art. 1156 des italienischen Zivilgesetzbuches nicht” (vgl.
Kassationsgericht, Zivilkammer, Nr. 5600/2001).