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Über den Erwerb des Eigentumsrechts an dem gestohlenen Fahrzeug durch einen gutgläubigen Dritten.

Der Richter für die Vorerhebungen am Landesgericht Bozen hat im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen die Ablehnung des Antrags auf Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände gemäß Art. 263 Abs. 5 StPO, über die Anwendbarkeit von Art. 1153 ZGB im Fall des Erwerbs eines bereits gestohlenen Kraftfahrzeugs durch einen gutgläubigen Dritten, dem das Kraftfahrzeug beschlagnahmt worden war, entschieden. Gegenstand des Einspruchsverfahrens waren zwei Beschlüsse der Staatsanwaltschaft, mit denen die Aufhebung der Beschlagnahme von zwei gestohlenen Fahrzeugen abgelehnt wurde, die anschließend an Dritte in gutem Glauben weiterverkauft worden waren.

Unter Berücksichtigung von Art. 263 Abs. 3 StPO, der vorsieht, dass „im Falle einer Streitigkeit über das Eigentum an beschlagnahmten Gegenständen der Richter die Entscheidung an das erstinstanzlich zuständige Zivilgericht überträgt und in der Zwischenzeit die Beschlagnahme aufrechterhält”, entschied der Richter für die Vorerhebungen von Bozen in Übereinstimmung mit der jüngsten Rechtsprechung (vgl. Kassationsgericht Nr. 33047/2024), die Entscheidung über den Streit über das Eigentum an den Fahrzeugen an das erstinstanzlich zuständige Zivilgericht zu verweisen, die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten und den Parteien eine Frist für die Einleitung des Zivilverfahrens zu setzen.

Nachdem die den Parteien gesetzte Frist abgelaufen war, ohne dass eine von ihnen das Verfahren vor dem Zivilgericht gemäß Art. 263 Abs. 3 StPO eingeleitet hatte, entschied der Richter für die Vorerhebungen von Bozen, mit Beschluss vom 30.04.2025, auf der Grundlage des Grundsatzes, dass „wenn hingegen kein Zivilverfahren anhängig ist, kann der Strafrichter die Gegenstände direkt an die Person zurückgeben, der sie nach den bis dahin festgestellten Tatsachen rechtmäßig gehören” (vgl. Kassationsgericht Nr. 26914/2013), dem Einspruch gegen die Ablehnung der Anträge auf Aufhebung der Beschlagnahme stattzugegeben und die Rückgabe der beiden Fahrzeuge zu verfügen.

Neben der rein verfahrensrechtlichen Auswirkung zeichnet sich der Beschluss des Richters für die Vorerhebungen von Bozen dadurch aus, dass er die Rückgabe des zweiten Fahrzeugs, das bereits gestohlen worden war, aber eine gefälschte Fahrgestellnummer hatte, an den gutgläubigen Drittkäufer anordnete. Aus den Akten ging nämlich hervor, dass das zweite Fahrzeug in einem Einkaufszentrum zum Verkauf angeboten wurde, dass das betreffende Fahrzeug von einem Autohaus zum Verkauf angeboten wurde, und dass der Käufer die Zahlungen per Banküberweisung geleistet und sein altes Fahrzeug in Zahlung gegeben hatte. Die Unterlagen zu dem betroffenen Fahrzeug wurden übrigens von einer Agentur ausgestellt, die sich mit Kfz-Angelegenheiten befasst, während die Feststellung der Fälschung der Fahrgestellnummer eingehende technische Untersuchungen durch die Kriminalpolizei erforderte.

In Anlehnung an die Ausrichtung des Kassationsgerichtshofs befand der Richter für die Vorerhebungen von Bozen daher, dass der Käufer des zweiten Fahrzeugs mit gefälschter Fahrgestellnummer die Anwendung von Art. 1153 ZGB verdient, da „auf bewegliche Güter, die in öffentlichen Registern eingetragen werden müssen, aber tatsächlich nicht oder nicht wie im Fall des mit einer gefälschten Fahrgestellnummer registrierten Fahrzeugs eingetragen sind, gilt die Bestimmung des Art. 1156 des italienischen Zivilgesetzbuches nicht” (vgl. Kassationsgericht, Zivilkammer, Nr. 5600/2001).

 
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