Öffentlich-rechtliche deutsche Pensionen in Italien: Finanzamt hebt Steuerbescheid auf Im Fall eines in Italien ansässigen deutschen Staatsbürgers, der eine von der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ gezahlte deutsche Rente bezieht, hat die Steuerbehörde von Brescia in Ausübung ihres Selbstschutzrechts ihren Steuerbescheid aufgehoben, da sie den „öffentlich-rechtlichen Charakter der vom Betroffenen bezogenen Rente als erwiesen“ ansah. Tatsächlich legt das Abkommen zwischen Italien und Deutschland (unterzeichnet in Bonn am 18.10.1989 und in Italien mit dem Gesetz Nr. 459 vom 24.11.1992 ratifiziert) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Einkommensteuer fest, wie Renten aus ausländischer Quelle zu besteuern sind, wobei zwischen staatlichen und privaten Renten unterschieden wird. Art. 19 des Abkommens sieht vor, dass staatliche Renten (d. h. solche, die von einem Staat oder einer seiner Verwaltungseinheiten oder einer Einrichtung gezahlt werden) nur dann in Italien besteuert werden, wenn der Steuerpflichtige die italienische Staatsangehörigkeit besitzt und keine ausländische; im Allgemeinen sind sie nur in dem Staat steuerpflichtig, aus dem sie stammen (Quellenbesteuerung).