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Keine Strafbarkeit wegen vermeintlicher Betriebsstätte: Repräsentanzbüro in Italien genügt nicht

Landgericht Livorno – Strafverfahren – Art. 5 des Gesetzesdekrets 74/2000 – Einstellung des Verfahrens

Im Fall eines ausländischen Unternehmens, das in Italien eine Repräsentanz mit der ausschließlichen Aufgabe eröffnet, Tätigkeiten zur Werbung und Verkaufsförderung für Produkte auszuüben und das Netz von Händlern/Kunden auszubauen, hat das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einstellung des Verfahrens stattgegeben (nach Einreichung unseres Verteidigungsschriftsatzes gemäß Art. 415-bis StPO) und hat dabei festgestellt, dass „es keine Beweise gibt, die eine Strafverfolgung stützen könnten, da es sich tatsächlich nicht um eine feste Betriebsstätte handelt, wobei zu berücksichtigen ist, dass Art. 5 des Gesetzesdekrets 74/2000 das Vorliegen dieses Straftatbestands nur dann vorsieht, wenn eine feste Betriebsstätte in Italien besteht und die administrative Verwaltung, die strategischen, industriellen und finanziellen Entscheidungen, sowie die Planung aller Maßnahmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich sind, auf diesem Gebiet erfolgen, wobei der Ort der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und der Erbringung der Dienstleistungen keine Rolle spielt“.

Darüber hinaus hat das Urteil Nr. 7202 vom 18.03.2024 des Kassationsgerichtshofs, das einen Wendepunkt in der italienischen Rechtsprechung in Bezug auf die Betriebsstätte markierte, klargestellt, dass die „Zweigstelle“ eines ausländischen Unternehmens tätig sein kann, ohne als Betriebsstätte eingestuft zu werden, und somit eine Besteuerung in Italien vermeiden kann, „… wenn sich die Zweigniederlassung darauf beschränkt, Informationen über die geltenden Rabatte per E-Mail oder telefonisch weiterzugeben, sofern darauf hingewiesen wird, dass die Entscheidungsbefugnis außerhalb Italiens liegt“.

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